Mitbenutzung eines fremden W-LAN ist nicht strafbar

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Das Amtsgericht Wuppertal urteilte (20 Ds 10 Js 1977/08-282/08) am 03.08.2010, dass das Benutzen eines fremden W-LAN keinen Verstoß gegen das Bundesdatengesetz darstellt. Es stelle weder ein strafbares Abhören von Nachrichten im Sinne des § 89 I 1 TKG noch ein unbefugtes Verschaffen oder Abrufen personenbezogener Daten im Sinne der §§ 44, 43 II 3 BDSG dar, so das Amtsgericht Wuppertal. Abzuwarten bleibt jedoch eine Entscheidung bezüglich "Schwarzsurfens", die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat diesbezüglich Anklage erhoben.

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11/2010
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